Die von der Kanzlei Labbé & Partner seit 2014 vertretenen Grundeigentümer verfolgen seit Jahren das Ziel, auf ihren in unmittelbarer Nähe des Kurhauses in Bad Tölz gelegenen Grundstücken Wohnhäuser zu errichten. Dies lehnte die Stadt Bad Tölz stets ab und leitete bereits im Jahre 2011 das Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Hotel am Kurpark“ ein, das im Jahre 2012 mit dem Erlass einer Veränderungssperre abgesichert wurde. Die von den Grundeigentümern im Oktober 2014 erneut gestellten Anträge auf Erteilung von Bauvorbescheiden für insgesamt vier Mehrfamilienhäuser wurden vom Landratsamt im Jahre 2015 wegen der – zwischenzeitlich von der Stadt mehrmals verlängerten – Veränderungssperre abgelehnt. Gegen die Ablehnung erhob die Kanzlei Labbé & Partner Klagen zum Verwaltungsgericht München und berief sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Veränderungssperre nicht vorlagen. Nachdem im März 2016 der Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel am Kurpark“ in Kraft trat, wurde an den Klagen festgehalten und diese mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes begründet.
Am 07.07.2016 fand die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts München, Az. M 11 K 15 2582 und M 11 K 15.2583, statt. Dabei folgte das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Kläger und ließ an der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „Sondergebiet Hotel am Kurpark“ und dem sich daraus ergebenden Anspruch auf Erteilung der beantragten Vorbescheide keinen Zweifel. Begründet wurde dies vor allem damit, dass die Stadt die Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücken nicht in ausreichendem Maße ermittelt, erkannt und in die Abwägung eingestellt hat. Der dadurch entstandene Abwägungsmangel ist beachtlich und führt zur Unwirksamkeit und Nichtanwendbarkeit des Bebauungsplanes in diesem Klageverfahren. Da sich die beantragten Vorhaben nach der Nutzungsart und dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung problemlos einfügen, verpflichtete das Gericht das Landratsamt, die Vorbescheide zu erteilen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Da das Urteil nur zur Nichtanwendbarkeit des Bebauungsplanes hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens der Kläger führt, der Bebauungsplan aber weiterhin in Kraft bleibt und etwa die sonstigen Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken beeinträchtigt, ist demnächst mit der Stellung von Anträgen auf Normenkontrolle vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan zu rechnen. Da der Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel am Kurpark“ an weiteren – teilweise eklatanten – formellen und materiellen Fehlern leidet, kann davon ausgegangen werden, dass in diesen Verfahren der Bebauungsplan vom Gericht aufgehoben wird und dann auch für die Allgemeinheit keine Wirkungen mehr entfaltet.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Kommunen, die berechtigte Eigentümerinteressen nicht oder nur zum Schein bei ihren Bauleitplanungen berücksichtigen, Gefahr laufen, unwirksame Bebauungspläne zu produzieren. Zudem zeigt dieser Fall, dass es gerade für ehemals traditionelle Kurorte wie Bad Tölz angesichts der bereits weg gebrochenen Nachfrage oder wegen des sich zunehmend verschlechternden Marktumfeldes für den Kur- und Bädertourismus nur noch in Einzelfällen und unter großen Anstrengungen hinsichtlich der Darlegung der Notwendigkeit und Umsetzungsfähigkeit der Planung rechtsfehlerfrei möglich sein dürfte, gegen den Willen der Grundeigentümer ihre tourismuspolitischen Ziele zu erreichen. Diese Entwicklung ist nicht nur vor dem Hintergrund der Wohnungsnot zu begrüßen, sondern auch deshalb, weil es falsch ist, tourismuspolitische Ziele gegen die Mechanismen des Marktes, auf dem Rücken und auf Kosten der Grundeigentümer und ohne eigene finanzielle Anstrengungen durchzusetzen.
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Dr. Patrick Bühring
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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