Im Jahre 2017 versendete die Gemeinde Sonnefeld Beitragsbescheide, mit welchem Verbesserungsbeiträge zur Refinanzierung von Investitionen in die Wasserversorgungseinrichtung erhoben wurden. Bereits damals regte sich Unmut gegen diese Bescheide und die Kostenverteilung. Es wurde sogar ein Bürgerentscheid zur Art der Aufwandsverteilung durchgeführt. Gegen die Bescheide wurden zahlreiche Widersprüche eingelegt, über 100 sind noch offen. Ein Großteil der Widerspruchsführer wird durch die Kanzlei Labbé und Partner vertreten. Einer der Betroffenen erzielte nun nach über zwei Jahren Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth einen Sieg gegen die Gemeinde. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes verkündete am 20.10.2021 nach mündlicher Verhandlung im Verfahren B 4 K 19.321 das Urteil und erklärte die Satzung, welche der Beitragserhebung zugrundlieget, für unwirksam. Dies bedeutet, dass sämtliche Beitragsbescheide rechtswidrig ergangen sind. Auch muß die Gemeinde die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
Das Gericht ist der Argumentation zur Unwirksamkeit der Satzung vollumfassend gefolgt. Die Gemeinde wollte Beiträge auf Basis einer vorläufigen Schätzung erheben, dazu hat die Satzung nicht gepasst. Auch hatten die Richter Bedenken hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Maßnahmen, darauf kam es jedoch nicht mehr an. Diese Entscheidung ist deshalb besonders bemerkenswert, weil das VG Bayreuth in einem früheren Eilrechtsschutzverfahren eines anderen Klägers die Satzung für rechtskonform gehalten hatte; es ließ sich jedoch durch die vorgetragenen neuen Argumente umstimmen.
Die Gemeinde Sonnefeld muß nun überlegen, ob eine neue Satzung zur Erhebung von Vorauszahlungen erlassen wird oder ob eine Abrechnung erst nach endgültigem Abschluss der Maßnahmen erfolgt. Positiv für alle Betroffenen ist zusätzlich, dass nunmehr entgegen wohl der früheren Aussagen der Gemeinde erhebliche Fördermittel aus der RZWas für die Maßnahme aktiviert werden können. Dies senkt die Kostenlast für die Bürger.
Die Entscheidung des VG Bayreuth zeigt wieder einmal, dass auch und gerade bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben der öffentlichen Hand Grenzen gesetzt sind und sich ein vertiefter Blick auf die Beitragserhebung durchaus lohnen kann.
Für weitere rechtliche Fragen und Beratungen zur Erhebung von Kommunalabagben und Beitragsbescheiden stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:
Sebastian Heidorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht/ Fachanwalt für Agrarrecht
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