Gerade bei alleinerziehenden und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern kann die elterliche Sorge für den Fall des Ablebens des sorgeberechtigten Elternteils zu Schwierigkeiten führen. Aber auch bei intakter Beziehung der Eltern, ist an den Fall des gleichzeitigen beiderseitigen Ablebens beider Elternteile zu denken.
Eine eindeutige gesetzliche Regelung trifft § 1680 Abs.1 BGB nur für den Fall, dass beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Stirbt hier ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge nach dem Willen des Gesetzgebers dem überlebenden Elternteil zu.
Leben die Eltern jedoch getrennt und stirbt der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht innehatte, oder versterben beide Elternteile, so hat gem. § 1680 Abs.2 BGB das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil nur dann zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. In einem derartigen Fall prüft also stets das Familiengericht, ob dieses Vorgehen auch mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Oft ist es auch gerade der Wunsch des sorgeberechtigten bzw. betreuenden Elternteils, dass nicht der andere Elternteil das Sorgerecht erhalten soll.
Die Frage der Sorge nach dem eigenen Ableben in die Obhut der Familiengerichte zu geben, stellt für die meisten Eltern eine unbefriedigende Option dar. Streit mit Großeltern, Geschwistern und anderen Verwandten oder Paten ist nicht ausgeschlossen. Das letzte Wort hat das Gericht.
Ein solcher Prozess kann aber bereits im Vorfeld durch eine klare Sorgeverfügung umgangen werden. Mittels einer solchen Sorgeverfügung regeln die Eltern bzw. der Elternteil klar und eindeutig, wer für den Fall des eigenen Ablebens mit der elterlichen Sorge befasst sein soll. Eine derartige Verfügung ist für das Gericht bindend. Bei der Abfassung einer derartigen Sorgeverfügung, bzw. bei der individuellen Beratung für Ihre konkrete Situation, stehen wir Ihnen gerne mit unserer familienrechtlichen Kompetenz zur Seite.
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