Zum 1.7.2019 erfolgte eine Erhöhung des Kindesunterhaltsbetrages und des staatlichen Kindergeldes. Der Mindestbedarf beträgt jetzt
bei einem bis 5 jährigen Kind Euro 354,00/Monat
bei einem 6 -11 jährigen Kind Euro 406,00/Monat
bei einem 12-17 jährigen Kind Euro 476,00/Monat
Der tabellarische Höchstbetrag wird geschuldet ab einem Einkommen von über Euro 5.100/Monat und beläuft sich auf 160% dieses Mindestbetrages, also Euro 567,00/Monat, Euro 650,00/Monat und Euro 762,00/Monat.
Die Kindergeldbeträge wurden ausnahmsweise unterjährig zum 1.7.2019 ein weiteres Mal erhöht
für das 1. Kind auf Euro 204,00/Monat
für das 2. Kind auf Euro 204,00/Monat
für das 3. Kind auf Euro 210,00/Monat
für das 4. und jedes weitere Kind auf Euro 235,00/Monat
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen je hälftig zu; betreut die getrennt lebende oder geschiedene Mutter das minderjährige Kind, hat sie auch Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, und umgekehrt; der jeweils andere Elternteil kann dann aber den hälftigen Kindergeldbetrag von dem geschuldeten Unterhalt abziehen, so dass ihm wirtschaftlich das hälftige Kindergeld auf diese Weise zufließt. Da sich das Kindergeld erhöht hat, der Tabellenbetrag aber gleich geblieben ist, reduziert sich ausnahmsweise die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners zum 1.7.2019.
Weitere Auskünfte erteilen:
RAin Kerstin Feiler, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
feiler@rae-labbe.de; 089/29058-115
RA Dr. Helmut Wölfel, Fachanwalt für Familien- und Verwaltungsrecht
woelfel@rae-labbe.de; 089/29058-116