Irchenrieth die Dritte…Bebauungsplan wiederum außer Vollzug gesetzt

Der Bebauungsplan „Irchenrieth-Mitte“ der Gemeinde Irchenrieth wurde nun zum dritten Mal durch den BayVGH gem. § 46 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt. Ein Landwirt aus der Gemeinde hatte diesen bereits im Vorfeld zweimal mit der Kanzlei Labbé & Partner erfolgreich angefochten.

Die Gemeinde Irchenrieth versucht seit 2017 ein Wohnbaugebiet in der Nähe des ausgesiedelten Landwirtschaftsbetriebs zu errichten. Dieser Bebauungsplan unterlag im ersten Verfahren bereits schweren Verfahrensfehlern und wurde durch das BayVGH im Mai 2018 für unwirksam erklärt (siehe Blog vom 11.05.2018). Die Gemeinde stellte daraufhin einen fast identischen Bebauungsplan auf, welcher wieder durch den BayVGH 2019 für unwirksam erklärt wurde. Grund dafür waren erneut deutliche Verfahrensfehler bei der Auslegung der Unterlagen aus § 3 Abs. 2 S. 1,2 BauGB (siehe Blog vom 22.07.2019). Auf diese Mängel wurde die Gemeinde bereits im Vorfeld mehrfach erfolglos durch die Kanzlei Labbé & Partner als auch durch das Gericht hingewiesen.

Die Gemeinde erstellte nun einen dritten Bebauungsplan „Irchenrieth-Mitte“, welcher mit den vorangegangenen Bebauungsplänen im Wesentlichen identisch ist. Gegen diesen Plan hat der Landwirt zusammen mit der Kanzlei Labbé & Partner erneut einen Normenkontrollantrag eingereicht. Da die Gemeinde bereits mit den Erschließungsarbeiten für das Baugebiet begonnen hat, wurde im Zuge des Normenkontrollantrags erneut die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 46 Abs. 6 VwGO beantragt. Diesem Antrag gab das BayVGH mit Beschluss vom 21.07.2020, 15 NE 20.1222, statt. Das Gericht erachtet es durchaus für möglich, dass die Belange des Landwirts nicht ausreichend von der Gemeinde berücksichtigt worden sind. Ein schwerer Mangel, der erneut zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnte. Das Gericht störte sich insbesondere an der offensichtlich nicht rechtmäßigen und genügenden Abwägung bzgl. der Geruchsimmissionen und der Bewirtschaftungseinschränkungen.

Die Gemeinde muss somit sämtliche Erschließungsarbeiten für das geplante Gebiet unterlassen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

 

Für weitere rechtliche Fragen und Beratungen zu Bauleitplanungen (Bebauungsplänen) und Baugenehmigungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

 

Sebastian Heidorn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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