Nachdem bereits 2015 eine – bezüglich des Kindergeldes rückwirkende – Anpassung stattgefunden hat, erfolgte eine weitere Erhöhung des Kindesunterhaltsbetrages und des staatlichen Kindergeldes zum 01.01.2016. Der Mindestbedarf beträgt jetzt
- bei einem bis 5-jährigen Kind € 335,00/Monat
- bei einem 6 – 11-jährigen Kind € 384,00/Monat
- bei einem 12 -17-jährigen Kind € 450,00/Monat.
Der tabellarische Höchstbetrag wird geschuldet ab einem Einkommen von über € 4.700,00/Monat und beläuft sich auf 160% dieses Mindestbetrages, also € 536,00/Monat, € 615,00/Monat und € 720,00/Monat.
Auch die Kindergeldbeträge wurden erhöht, auf
- für das 1. Kind € 190,00/Monat
- für das 2. Kind € 190,00/Monat
- für das 3. Kind € 196,00/Monat
- für das 4. und jedes weitere Kind € 221 ,00/Monat.
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen je hälftig zu; betreut die getrennt lebende oder geschiedene Mutter das minderjährige Kind, hat sie auch Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes; der Vater kann dann aber den hälftigen Kindergeldbetrag von dem geschuldeten Unterhalt abziehen, so dass ihm wirtschaftlich das hälftige Kindergeld auf diese Weise zufließt.
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