Der BayVGH hat mit Beschluss vom 29.4.2016 (Az. 6 CS 16.58) einem Antrag der Kanzlei Labbé und Partner stattgegeben, mit welchem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vorausleistungsbescheid (Erschließungsbeitrag) begehrt wurde.
Das erstinstanzliche VG München hatte diesen Antrag abgewiesen (M 2 S 15.4825).
Die Antragsgegnerin, eine Kommune nördlich von München, beabsichtigte, die Kosten für eine erstmals hergestellte Straße über Erschließungsbeiträge umzulegen. Zur vorläufigen Refinanzierung wurden von den Anliegern Vorausleistungen angefordert. Der von der Kanzlei vertretene Eigentümer lag mit seinem Grundstück nicht direkt an der fraglichen Straße an, konnte aber über ein Zwischengrundstück die Straße erreichen. Allerdings war diese Zufahrtsmöglichkeit nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert. Auch Eigentümeridentität lag nicht vor.
Dennoch sah das VG München das Mandantengrundstück als erschlossen und beitragspflichtig an, da andere Anlieger der Straße schutzwürdig davon ausgehen dürften, dass auch dieses Hinterliegergrundstück bei der Beitragsbelastung mit berücksichtigt wird. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ erachtete das VG München somit den Vorausleistungsbescheid für rechtmäßig.
Dieser Auffassung ist der BayVGH nicht gefolgt, sondern hat sich vielmehr der bereits seit Ende 2014 von der Kanzlei Labbé vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, dass ein Hinterliegergrudnstück ohne dingliche Sicherung der Zufahrt und ohne Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück weder erschlossen, noch beitragspflichtig ist.
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