Bebauungsplan „Hinter den Gärten III“ der Gemeinde Irchenrieth außer Vollzug gesetzt

Sebastian Heidorn – Rechtsanwalt bei Labbé & Partner

Auf Antrag der Kanzlei Labbé und Partner hat der BayVGH mit Beschluss vom 04.05.2018 (Az. 15 NE 18.382)in einem Verfahren gem. § 47 Abs.6 VwGO den Bebauungsplan „Hinter den Gärten III“ der Gemeinde Irchenrieth außer Vollzug gesetzt. Das Gericht schloss sich damit den Argumenten der Kanzlei Labbé an, die einen Landwirt in der Gemeinde vertritt. Dieser war vor einigen Jahren in Abstimmung mit der Gemeinde ausgesiedelt, um möglichen Konflikten mit der Wohnbebauung zu entgehen. Nunmehr verfolgt der Landwirt konkrete Erweiterungsabsichten, welche allerdings mit einem im Nachhinein von der Gemeidne geplanten neuen Wohnbaugebiet kollidieren. Die umfassenden Einwendungen gegen das Baugebiet wurden seitens der Gemeinde oberflächlich abgehandelt und der Bebauungsplan kurzfristig beschlossen. Bzgl. der Erweiterungsabsichten wurde der Landwirt schlussendlich darauf verwiesen, sich in eine andere Richtung zu erweitern.

Gegen den Bebauungsplan wurde zunächst Normenkontrolle eingelegt. Nachdem die Gemeinde jedoch eine möglichst kurzfristige Bebauung des Gebietes geplant hat, war abzusehen, dass bis zu einer Enstcheidung über die Normenkontrolle jedenfalls ein Teil der Bebauung wohl bereits realisiert wäre. Aus diesem Grunde wurde eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans über § 47 Abs.6 VwGO beantragt; diese Vorschrift erlaubt es (bei sehr hohen Hürden) einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen.

Der BayVGH folgte der Antragsbegründung der Kanzlei Labbé und gab diesem Antrag statt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gemeinde nicht das vereinfachte Bauleitplanverfahren über § 13b BauGB hätte wählen dürfen (worauf sowohl die Kanzlei Labbé, als auch das Landratsamt vorher hingewiesen hatte). Zudem sei die immissionsschutzfachliche Abwägung im Hinblick auf den Landwirtschaftsbetrieb ungenügend. Diese Fehler genügten bereits für die Außervollzugsetzung, auf die weiteren erheblichen Argumente kam es nicht an.

Die Gemeinde muss nunmehr sämtliche Erschließungsarbeiten etc. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ruhen lassen. Auch können bis dahin keine Baugenehmigungen für Vorhaben im Baugebiet erteilt werden. Wann die Entscheidung in der Hauptsache fällt, ist noch offen, wobei der BayVGH in seiner Beschlussbegründung bereits darauf hingewiesen hat, dass die Normenkontrolle voraussichtlich erfoglreich sein wird. Wie die Gemeinde mit dem Urteil umgeht bleibt abzuwarten. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss gibt es nicht.

Der vorliegende Fall zeigt eindrücklich das besondere Gewicht von landwirtschaftlichen Belangen in der bauleitplanerischen Abwägung. Bebauungspläne, die mit landwirtschaftlichen Betrieben und deren Erweiterungsabsichten konfligieren, bedürfen besonderer Sorgfalt. Ungeügend ist es, wenn eine Gemeinde „mit der Brechstange“ versucht, ihre Planungen unter großzügiger Nichtbeachtung der landwirtschaftlichen Belange durchzubringen. Gleiches gilt dafür, die abwägungsrelevanten Erweiterungsinteressen schlichtweg mit Verweis auf eine andere (hier betrieblich nicht sinnvolle) Erweiterungsmöglichkeit abzutun. Unabhängig davon handelt es sich bei der Entscheidung um eines der ersten Judikate der bayerischen Rechtsprechung zu § 13b BauGB, so dass der Enstcheidung eine gewisse Signalwirkung zukommen dürfte. Dies gilt auch außerdem deshalb, weil die Entscheidung einen der seltenen Fälle darstellt, in welchen ein Antrag gem. § 47 Abs.6 VwGO erfolgreich ist.

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Sebastian Heidorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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