Mit Beschluss vom 29.06.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungs-plan Nr. 139/06 „Gewerbegebiet südlich des Schleißheimer Kanals“ der Großen Kreisstadt Dachau vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Grund hierfür ist die von den Rechtsanwälten Labbé & Partner mbB gegen den Bebauungs-plan erhobene Normenkontrollklage und ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Der von den Rechtsanwälten Labbé & Partner mbB vertretene Eigentümer in der Nähe gelegener Wohnanwesen befürchtet, dass von dem rund 8,5 Hektar großen Gewerbegebiet und dem davon ausgelösten Verkehr erhebliche Lärmbelastungen ausgehen.
Im Beschluss vom 29.06.2020 ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unserer Rechtsauf-fassung gefolgt und hat es für möglich gehalten, dass die von der Stadt Dachau im Bebau-ungsplan getroffenen Lärmschutzfestsetzungen unwirksam sind. Konsequenz der Eilentschei-dung ist, dass bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine Bau-genehmigungen mehr für Vorhaben im Gewerbegebiet erteilt werden dürften. Auch müssen die bereits aufgenommenen Arbeiten zur Herstellung der Erschließungsanlagen (Straßen, Kanalisation etc.) ausgesetzt werden.
Diese, für die Stadt Dachau und den Eigentümer des Bebauungsplangebiets schmerzliche Entwicklung wäre durchaus vermeidbar gewesen. Eine Rücknahme der Klage wurde der Stadt bereits vor Monaten für den Fall angeboten, dass Abhilfe durch aktive Lärmschutzmaßnah-men in Form von geeigneten Schallschutzwänden geschaffen wird. Auf dieses Angebot hat die Stadt Dachau unverständlicherweise allerdings bis heute nicht reagiert.
Der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache wird über den entschiedenen Einzelfall hin-aus von Bedeutung sein. Zu klären sein wird u.a. die Frage, wie bei Ausweisung eines Ge-werbegebiets Lärmschutzfestsetzungen zum Schutz der Anwohner im Detail auszugestalten sind, um den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 07.12.2017, 4 CN 7.16, BVerwGE 161, 53, aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer sog. Emissionskontingentierung Rechnung zu tragen. Im Kern geht es dabei um die bis-lang noch nicht abschließend geklärte Frage, wann ein Emissionskontingent für ein Gewerbe-gebiet so beschaffen ist, dass – jedenfalls in einem Teilgebiet – jeder in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht wird.
Zu sämtlichen Fragen rund um den Schutz von Anwohnern vor Lärm von in Bebauungsplänen festgesetzten Gewerbegebieten steht wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dr. Patrick Bühring
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