BayVGH erklärt Bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung für unwirksam

Sebastian Heidorn, Rechtsanwalt bei Labbé & Partner

In einem viel beachteten Urteil hat der 20. Senat des BayVGH am 03.08.2023 die u.a. in den Jahren 2020 und 2021 geltende EQV für unwirksam erklärt. Diese sah aufgrund der Corona-Pandemie vereinfacht vor, dass Rückkehrer aus einem sogenannten Risikogebiet sich bei der Rückkehr nach Bayern für 10 Tage in häusliche Quarantäne müssen. Eine gesetzliche Definition eines Risikogebietes gab es nicht, diese wurden einvernehmlich von mehreren Minsiteren festgesetzt und durch das RKI veröffentlicht. Handfetse Kriterien für die Einstufung eines Risikogebietes wurden nicht veröffentlicht. Hauptindikator war eine Inzidenz von über 50 und zwar unabhängig von der Höhe der Inzidenz in Bayern bzw. Deutschland.

Die Kanzlei Labbé führte eine sog. Fortsetzungfeststellungsklage für ein Münchner Ehepaar, die aufgrund einer Reise nach Dubai in Quarantäne mussten und sich hierdurch in ihren Grundrechten verletzt sahen. Die Inzidenz in Dubai war zum Zeitpunkt der Rückreise geringer als in Bayern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.08. verteidigte die Landesanwaltschaft, u.a. vertreten durch den Generallandesanwalt die Verordnung und die Grundrechtseinschränkungen. Die Richter folgten jedoch der Antragsbegründung der Kanzlei Labbé und erklärten die EQV für unwirksam. Die schritlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor; bei der Verkündung störten sich die Richter jedoch daran, dass ein Rückkehrer aus einem Land mit geringerer Inzidenz als Bayern möglicherweise nicht „ansteckungsverdächtig“ im Sinne des Gesetzes sei. Vor allem aber läge ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot vor, da es keine Definition und keine verbindlichen Kriterien für die Einstufung eines Risikogebietes gegeben habe. Damit sei auch eine rechtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Betroffenen nicht möglich.

Diese Entscheidung ist hochbedeutsam. Einerseits wird das staatliche Handeln während der Corona-Pandemie ein weiteres Mal rechtlich aufgearbeitet – wiederum mit dem Ergebnis, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren. Andererseits war diese Entscheidung deutschlandweit das erste Urteil in einem Hauptsachverfahren zu einer EQV überhaupt. In der Vergangenheit wurden nur Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und dort wurden im Rahmen einer Folgenabwägung die Anträge nahezu alle abgelehnt.

Der BayVGH hat die Revision zugelassen, so dass sich ggfls. bald das BVerwG in Leipzig mit dieser Verordnung und dem Urteil beschäftigen wird.

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Sebastian Heidorn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht/ Fachanwalt für Agrarrecht

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