Bayerischer Landwirt erhält Genehmigung für Flächenkauf in Sachsen-Anhalt

Sebastian Heidorn – Rechtsanwalt bei Labbé & Partner
Der Verkauf landwirtschaftlicher Grudnstücke bedarf ab einer von den Bundesländern festzulegenden Mindestgröße der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Diese ist regelmäßig zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, § 9 Abs.1 GrdStVG.

Der Verkauf landwirtschaftlicher Grudnstücke bedarf ab einer von den Bundesländern festzulegenden Mindestgröße der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Diese ist regelmäßig zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, § 9 Abs.1 GrdStVG. Hierunter versteht die Rechtsprechung Fälle, in denen die Gefahr besteht, dass die Fläche eher zu spekulativen Zwecken oder als Kapitalanlage genutzt wird als zur landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung. Sofern also ein Nichtlandwirt einen Kaufvertrag über eine Landwirtschaftsfläche abschließt und gleichzeitig ein erwerbsinteressierter, aufstockungsbedürftiger Landwirtschaftsbetrieb existiert, versagen die Behörden dem Kaufvertrag regelmäßig die Genehmigung nach dem GrdStVG. Er kommt damit nicht wirksam zustande. Teilweise wird in den genannten Kaufvertrag durch die Siedlungsbehörde sogar ein Vorkaufsrecht ausgeübt. Nunmehr hat das AG Stendal in Sachsen-Anhalt eine wichtige Entscheidung getroffen: Ein bayerischer Nebenerwerbslandwirt hat einen Kaufvertrag über einige Hektar Fläche in Sachsen-Anhalt abgeschlossen, welche ca. 500km von seiner bayerischen Hofstelle entfernt liegen. Die örtliche Behörde verweigerte trotz der Landwirtseigenschaft des Erwerbers die Genehmigung nach dem GrdStVG mit der Begründung, er sei aus verschiedenen Gründen – hauptsächlich wegen der Entfernung – nicht leistungsfähig. Gleichzeitig wurde zugunsten einer großen örtlichen Agrargenossenschaft das Vorkausfrecht ausgeübt. Dies alles geschah zu Unrecht, wie das AG Stendal nunmehr am 13.01.2021, 4 Lw 32/19, zugunsten des durch die Kanzlei Labbé vertretenen bayerischen Landwirts entschied. Trotz der räumlichen Entfernung könne dieser die Flächen zu Greeningmaßnahmen nutzen oder im Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrages durch einen Lohnunternehmer für seinen bayerischen Betrieb bewirtschaften lassen.

Das Urteil greift eine Rechtsprechungstendenz des OLG Naumburg aus dem Jahr 2016 ( 2 Ww 3/16). auf. Es ist inhaltlich in höchstem Maße erfreulich und zeigt, dass im Einzelfall ein gerichtliches Verfahren das einzige Mittel ist, um festgefahrene Behördenentscheidungen erfolgreich anzugreifen. Dies gilt insbesondere für den Grundstücksverkehrsbereich, in welchem die zuständigen Behörden in den neuen Bundesländern die Erteilung von Genehmigungen nach dem GrdStVG zunehmend restriktiver handhaben, wenn es sich nicht um einen örtlichen Landwirt handelt.

Für weitere rechtliche Fragen und Beratungen, gerade auch im landwirtschaftlichen Bereich und zum GrdStVG, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Sebastian Heidorn
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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