Die Kanzlei Labbé hat einen Hotelier aus dem Landkreis Ebersberg erfolgreich im Rahmen einer Baueinstellung vertreten. Das Landratsamt erteilte diesem auf seinen Antrag hin eine Baugenehmigung, die aufgrund der Berührung eines Überschwemmungsgebietes auch eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs.3 WHG enthielt. Dies erfolgte bereits im Sommer 2017, ohne dass sich jemand an der Genehmigung gestört hatte. Gegen eine Änderungsgenehmigung von Ende September erhob ein Nachbar völlig überraschend Klage. Grundsätzlich haben Klagen gegen Baugenehmigungen wegen der Sondervorschrift des § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Bauherr darf trotzdem (auf eigenes Risiko) weiterbauen. Nachdem vorliegend auch eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde vertrat das zuständige Landratsamt unter Berufung auf eine Entscheidung des VG Augsburg aus dem Jahr 2010 die Auffassung, dass hier der Klage aufschiebende Wirkung zukommt und stellte dem Hotelier den Bau ein, wobei diese Einstellung für sofort vollziehbar erklärt wurde. Mit erheblichem kurzfristigen Arbeitseinsatz und in enger Abstimmung mit dem Landratsamt konnte jedoch eine Sofortvollzugsanordnung bzgl. der Ausnahmegenehmigung erreicht werden, so dass der Hotelier nunmehr weiterbauen darf. Die Baueinstellung wurde bereits nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Dieser kurzfristige intensive Arbeitseinsatz in Kombination mit einem hier sehr bemühten Landratsamt bewahrte den Bauherrn vor einem mehrwöchigen Stillstand und Verzugskosten im 5 oder 6-stelligen Bereich.
Gerade bei Baueinstellungen und Sofortvollzugsanordnungen ist schnelles Handeln und die aktive, intensive Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde zwingend erforderlich. Mögliche Schadensersatzansprüche, die regelmäßig wiederum zeitintensiv vor Gericht durchgesetzt werden müssen, sind regelmäßig kein Ersatz für einen zügigen Baufortschritt. Vorliegend konnte dieser Schaden kurzfristig von unserem Mandanten abgewendet erden; anhängig ist weiterhin die Klage des Nachbarn gegen die Änderungsbaugenehmigung, wobei diese nur wenig Erfolgschancen haben dürfte – schließlich hatte dieser die ursprüngliche Genehmigung aus dem Sommer 2017 nicht beklagt.
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Sebastian Heidorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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