Der Entwurf eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes muss nach § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der Begründung des Bebauungsplanes und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Dadurch soll die von der Bauleitplanung betroffene Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, sich über die beabsichtigte Bauleitplanung und deren Ziele und Zwecke zu informieren und dazu Stellungnahmen und Einwände abgeben zu können. Fehler bei der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung können zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. Solche Fehler liegen beispielsweise vor, wenn die Planunterlagen zu kurz, nicht rechtzeitig (entgegen des angekündigten Bekanntmachungszeitraums) oder unvollständig ausgelegt werden. Auch existiert Rechtsprechung, wonach eine erschwerte Zugänglichkeit zu den ausgelegten Planunterlagen zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung führt (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 02.05.2005, Az. 8 S 582/04; vgl. auch Krautzberger, in: E/Z/B, BauGB-Kommentar, § 3 Rn. 39 f.).
Die aktuell in ganz Bayern geltenden Ausgangsbeschränkungen wegen des Corona-Virus (vgl. StMGP Bayern, Verfügung vom 20.03.2020, Az: Z 6 a-G 8000-2020/122‑98) machen es notwendig, darüber nachzudenken, ob und wie hierauf im Zuge der Auslegung von Bebauungsplänen Rücksicht zu nehmen ist. Denn seit der Geltung dieser Ausgangsbeschränkungen ist zu überlegen, ob die Einsichtnahme in ausgelegte Bebauungsplanunterlagen einen „triftigen Grund“ zur Betretung des öffentlichen Raumes im Sinne der Ausgangsbeschränkungen darstellt oder nicht. Zwar scheint das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ausweislich seines Rundschreibens an alle bayerischen Kommunen vom 24.03.2020 insoweit keine großen Bedenken zu haben. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten Kommunen, die während der Ausgangsbeschränkungen Planunterlagen öffentlich auslegen, jedoch Folgendes bedenken:
- Wurde während der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs das Rathaus für den Publikumsverkehr ganz oder teilweise geschlossen, dürfte auch keine ausreichende Einsichtnahmemöglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB mehr gegeben gewesen sein. In diesem Falle sollte die Öffentlichkeitsbeteiligung sicherheitshalber vollständig wiederholt werden. Ist die Auslegung noch nicht beendet, kommt alternativ in Betracht, die Auslegungsdauer angemessen zu verlängern und dies dann auch öffentlich bekannt zu machen.
- Steht die öffentliche Auslegung erst bevor, sollte überlegt werden, ob nicht von vornherein von der von § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB eingeräumten Möglichkeit einer angemessenen Verlängerung der Auslegungsdauer Gebrauch gemacht wird, da die Corona-Krise und die damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen sicherlich den hierfür notwendigen wichtigen Grund darstellen. Je nach Umfang der Einschränkungen, die im Rathaus für den Publikumsverkehr und die damit verbundene Einsichtnahmemöglichkeit in die Planunterlagen gegeben sind, sollte die Auslegungsfrist verlängert werden.
Zudem besteht seit jeher auch die Möglichkeit, nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen zu einem Bebauungsplanentwurf dennoch zu berücksichtigen (vgl. § 4 a Abs. 6 BauGB). Hiervon sollten die Kommunen tatsächlich auch Gebrauch machen, wenn während des Auslegungszeitraums Ausgangsbeschränkungen vorlagen. Unbestreitbar dürfte nämlich sein, dass – auch bei Öffnung des Rathauses für Publikumsverkehr – die aktuelle Situation bei der Bevölkerung zu einer gewissen Hemmschwelle für das Aufsuchen öffentlicher Gebäude führen kann.
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Dr. Patrick Bühring
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