Auf Antrag der Kanzlei Labbé und Partner hat das VG Regensburg in einem Beschluss vom 10.08.2018 einen Bauherrn vor einer Baueinstellung bewahrt.
Das Landratsamt Cham genehmigte am 12.06.2018 ein viergeschossiges Bauvorhaben unter der Erteilung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 BayBO. Dagegen reichte ein Nachbar vor dem VG Regensburg Klage ein. Des Weiteren beantragte der Nachbar im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das VG Regensburg folgte der Argumentation der Kanzlei Labbé und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.
Der Nachbar führte als Begründung seiner Klage an, er sei durch das Bauvorhaben in drittschützenden Normen verletzt. Die Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen sei unzulässig. Seiner Meinung nach füge sich das geplante Gebäude auch nicht in die umgebende Bebauung ein und beeinträchtige seine nachbarlichen Belange.
Die beiden Grundstücke sind durch eine Kommunmauer getrennt. Da der Nachbar selbst ohne Abstandsflächen an diese Mauer angebaut hat, erscheint eine Klage gegen den Bauherrn aufgrund von fehlenden Abstandsflächen als widersprüchlich. Das VG Regensburg geht weiterhin richtigerweise davon aus, dass sich das Gebäude in die vorhandene Umgebung einfügt. Der Nachbar ist somit auch nicht in seinen Rechten verletzt oder beeinträchtigt.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde abgelehnt, da die Hauptklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Bei einer Abweichung von Abstandsregelungen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO muss eine atypische Fallgestaltung vorliegen, also eine Situation, die von der gesetzlichen Regel so nicht bedacht oder ausreichend erfasst ist. Darunter fallen etwa besondere Grundstückzuschnitte oder besondere städtebauliche Situationen. Dies ist hier der Fall. Eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks wäre aufgrund seiner Form bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen kaum möglich. Zudem unterliegt die maßgeblich abstandsflächenauslösende Kommunmauer dem Bestandsschutz.
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Sebastian Heidorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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