Zum 1.1.2018 erfolgte wieder eine – bescheidene – Erhöhung des Kindesunterhaltsbetrages und des staatlichen Kindergeldes. Der Mindestbedarf beträgt jetzt
bei einem bis 5 jährigen Kind Euro 348,00/Monat
bei einem 6 -11 jährigen Kind Euro 399,00/Monat
bei einem 12-17 jährigen Kind Euro 467,00/Monat
Der tabellarische Höchstbetrag wird geschuldet ab einem Einkommen von über Euro 5.100/Monat und beläuft sich auf 160% dieses Mindestbetrages, also Euro 557,00/Monat, Euro 639,00/Monat und Euro 748,00/Monat.
Die Kindergeldbeträge wurden erhöht
für das 1. Kind auf Euro 194,00/Monat
für das 2. Kind auf Euro 194,00/Monat
für das 3. Kind auf Euro 200,00/Monat
für das 4. und jedes weitere Kind auf Euro 225,00/Monat
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen je hälftig zu; betreut die getrennt lebende oder geschiedene Mutter das minderjährige Kind, hat sie auch Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, und umgekehrt; der jeweils andere Elternteil kann dann aber den hälftigen Kindergeldbetrag von dem geschuldeten Unterhalt abziehen, so dass ihm wirtschaftlich das hälftige Kindergeld auf diese Weise zufließt.
Weitere Auskünfte erteilen:
RAin Kerstin Feiler, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
feiler@rae-labbe.de; 089/29058-115
RA Dr. Helmut Wölfel, Fachanwalt für Familien- und Verwaltungsrecht
woelfel@rae-labbe.de; 089/29058-116