Aufgrund einer im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft von den Rechtsanwälten Labbé & Partner mbB erhobenen Klage stellte das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 K 15.2971 mit Urteil vom 15.09.2017 fest, dass die im Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Krailling (Landkreis Starnberg) enthaltenen Baumschutzfestsetzungen unwirksam sind und es daher keiner vorherigen Erlaubnis zur Rodung von Bäumen bedarf.
Dem Urteil und der Klage vorausgegangen war ein im Jahre 2014 von der Klägerin gestellter Antrag auf Fällung von mehreren Bäumen in der großen und parkähnlichen Wohnanlage in Krailling. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde unter Hinweis auf ihren Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung, wonach jedweder Baumbestand zu erhalten ist und Rodungen nur in Ausnahmen zulässig sind, ab.
Nunmehr stellte das Verwaltungsgericht München fest, dass der Bebauungsplan der Gemeinde wegen der Unwirksamkeit der Baumschutzfestsetzung einer Fällung der Bäume nicht im Wege steht und stellte antragsgemäß fest, dass eine Fällung keiner vorherigen Erlaubnis der Gemeinde bedarf. Damit folgte das Gericht der von den Rechtsanwälten Labbé & Partner mbB vertretenen Auffassung, wonach die Festsetzung nicht nur gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstößt, sondern auch einer ausreichenden städtebaulichen Rechtfertigung entbehrt.
Solche oder ähnliche Festsetzungen, die pauschal und ohne sinnvolle Differenzierungen erheblich einschränkende grünordnerische Festsetzungen treffen, finden sich in vielen Bebauungsplänen. Die Entscheidung macht abermals deutlich, dass es sich lohnt, die Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen oder einzelner Festsetzungen zu überprüfen und diese nicht einfach als gegeben hinzunehmen.
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Dr. Patrick Bühring
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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