Am 01.04.2016 ist die Bayer. Natura 2000-Verordnung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung setzt die Bayer. Regierung nun die FFH-Gebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete rechtsverbindlich fest (die bisherige Bayer. Vogelschutzverordnung ist mit Inkrafttreten der Natura 2000-Verordnung außer Kraft getreten).
Mit der als „Sammelverordnung“ ausgestalteten Bayer. Natura 2000-Verordnung werden die FFH-Gebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete abgegrenzt und ihre jeweiligen Erhaltungsziele festgelegt. Ge- und Verbote sind in der Natura 2000-Verordnung selbst nicht enthalten; hierfür gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 31 – 36 BNatSchG. Damit möchte die Bayer. Regierung sicherstellen, „dass die bewährten freiwilligen Instrumente des Naturschutzes (z. B. Vertragsnaturschutz) auch bei der Umsetzung von Natura 2000 zur Anwendung kommen“. Man möchte so versuchen eine schonende Umsetzung der EU-rechtlichen Bestimmungen für die betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter zu erreichen.
Vor dem Erlass der Natura 2000-Verordnung hat die Bayer. Staatsregierung bereits ein Beteiligungsverfahren über die Bezirksregierungen durchgeführt; aufgrund der offensichtlich regen Beteiligung wurde die Stellungnahmefrist letztes Jahr zweimal verlängert. Es ist vorgesehen, dass die Bürgerinnen und Bürger, die im Verfahren Einwände vorgebracht haben, noch eine schriftliche Antwort erhalten.
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Michael Beisse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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