Auf den von der Kanzlei Labbé & Partner erhobenen Normenkontrollantrag hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 07.02.2013 den Bebauungsplan Nr. 165 der Gemeinde Gauting auf. Die gegen dieses Urteil von der Gemeinde Gauting eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.06.2014 zurückgewiesen.
Mit dem aufgehobenen Bebauungsplan wollte die Gemeinde Gauting die Landwirte und Grundeigentümer eines rund 65 ha großen und unbebauten Gebiets verpflichten, die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf bestimmte Art und Weise zu bewirtschaften. So war u. a. beabsichtigt vorzugeben, dass durch Waldumbau ein bestimmter Laubholzanteil erzielt werden muss und im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestimmte Gehölze anzupflanzen sind. Auch sollten Trampelpfade durch die land- und forstwirtschaftlichen Flächen dauerhaft erhalten und gepflegt werden. Für die zur Erreichung dieser Ziele von der Gemeinde gewählten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen existieren allerdings keine Ermächtigungsgrundlagen im Baugesetzbuch oder anderen Gesetzen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Festsetzung einer Fläche als „Laubmischwald“ in § 19 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB keine Rechtsgrundlage findet. Auch könnten auf Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wegen der Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB keine landschaftspflegerischen Maßnahmen festgesetzt werden.
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