Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16.07.2015 wurde die oberbayerische Gemeinde W. verurteilt, eine widerrechtlich in den Grundstücken des Eigentümers verlegte Wasserleitung zu entfernen. Auf Klage der Kanzlei Labbé & Partner sprach das Gericht dem Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der Eigentümer hatte nicht in die Verlegung eingewilligt. Klargestellt wurde, dass eine Duldungspflicht aufgrund öffentlicher Satzung nur für Grundstücke bestehen kann, die entweder an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist (§ 14 Abs. 1 M.-WAS)
Auch werden in der Regel Versorgungsleitungen nicht so verlegt, dass sich eine Duldungspflicht aus § 905 BGB ergibt, wonach Einwirkungen auf ein Grundstück nicht verboten werden können, die in einer solchen Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Entfernung kein schutzwürdiges Interesse haben kann.
VG München, Az: M 10 K 14.4227
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